Cross-Docking-Terminal, Paletten werden zwischen zwei Lkw umgeschlagen

Transport & Logistik

Speditions­versicherung & AÖSp

Speditionen tragen je nach konkreter Tätigkeit unterschiedliche Haftungsrisiken. Entscheidend ist nicht nur die Bezeichnung als „Spediteur“, sondern welche Leistungen tatsächlich erbracht, organisiert oder vertraglich übernommen werden.

Eine passende Speditions­versicherung sollte deshalb die tatsächliche Tätigkeit, die verwendeten Vertragsgrundlagen und mögliche Übergänge in Frachtführer- oder Lagerhalterhaftung berücksichtigen.

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Spediteur ist nicht gleich Frachtführer

Ein Spediteur organisiert grundsätzlich die Versendung von Gütern. Je nach Vertragsgestaltung und tatsächlicher Durchführung kann er jedoch selbst als Frachtführer haften – etwa bei Selbsteintritt oder in bestimmten Fixkostenkonstellationen. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist deshalb entscheidend, welche Rolle das Unternehmen im konkreten Auftrag tatsächlich übernimmt.

Inhaltliche Schwerpunkte

  • Speditionshaftung
  • Frachtführer­haftung
  • Fixkostenspedition
  • Selbsteintritt
  • AÖSp
  • SVS
  • Subunternehmer und eingesetzte Frachtführer
  • Lagerung und Umschlag
  • vertragliche Haftungserweiterungen
  • Vermögensschäden
  • Schadenabwehr und Regress
  • internationale Tätigkeiten

AÖSp und individuelle Verträge

Die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen können einen wesentlichen Rahmen für Haftung und Risiko bilden. In der Praxis sind jedoch auch individuelle Kundenverträge, Rahmenvereinbarungen, Ausschreibungsbedingungen und internationale Vertragsklauseln zu berücksichtigen.

Deshalb sollte geprüft werden, ob vertraglich übernommene Verpflichtungen mit dem vorhandenen Versicherungs­schutz übereinstimmen.

SVS und weitere Deckungskonzepte

Der Speditions­versicherungsschein (SVS) ist ein besonderes Versicherungskonzept für Speditionsrisiken und steht in engem Zusammenhang mit den AÖSp. Nach § 39 AÖSp ist der Spediteur grundsätzlich verpflichtet, die dort beschriebenen Risiken auf Kosten des Auftraggebers zu versichern, sofern dieser die Versicherung nicht ausdrücklich schriftlich untersagt. Die Versicherung muss insbesondere hinsichtlich ihres Deckungsumfangs mindestens dem SVS/RVS entsprechen.

AÖSp und SVS sind damit zwar rechtlich unterschiedliche Ebenen, stehen aber in einem engen systematischen Zusammenhang. Insbesondere kann die ordnungsgemäße Speditions­versicherung Voraussetzung dafür sein, dass sich der Spediteur gegenüber seinem Auftraggeber auf die AÖSp berufen kann. Die konkrete Deckung richtet sich nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen und Vereinbarungen.

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Typische Beratungs­anlässe

  • neue oder geänderte Kundenverträge
  • Fixkostenangebote
  • zusätzliche Lager- oder Umschlagtätigkeiten
  • Einsatz von Subunternehmern
  • neue Länder oder Verkehrsrelationen
  • steigende Warenwerte
  • Schadenfälle mit unklarer Rollenverteilung
  • Wechsel oder Neuordnung bestehender Deckungen

Im Schadenfall

Bei einem Speditionsschaden ist zunächst zu klären, in welcher rechtlichen Rolle das Unternehmen gehandelt hat, welche Vertragsgrundlagen gelten und ob eine Haftung besteht. Erst danach lässt sich beurteilen, welcher Versicherungsvertrag betroffen ist.

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Quellen & Rechtsgrundlagen

Hinweis

Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche oder versicherungsvertragliche Prüfung. Maßgeblich sind stets der konkrete Sachverhalt, die anwendbaren Rechtsvorschriften sowie die jeweiligen Vertrags- und Versicherungsbedingungen.

Kontakt

Speditionsrisiken prüfen lassen

Sie möchten klären, ob Ihre Speditions­versicherung zu Ihren tatsächlichen Rollen, Kundenverträgen und Tätigkeiten passt? Senden Sie uns kurz die wichtigsten Informationen.

  • Ihre Anfrage geht direkt an Mag. Matthias Guderjahn
  • Telefonisch: +43 5574 64400