Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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Die CMR ist ein völkerrechtliches Abkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. Sie schafft einheitliches Privatrecht für grenzüberschreitende, entgeltliche Güterbeförderungsverträge.
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Die CMR gilt, wenn der vertraglich vereinbarte Ort der Übernahme und der Ort der Ablieferung in zwei verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer dieser Staaten Vertragsstaat ist. In Österreich gilt die CMR gemäß § 439a UGB auch für innerösterreichische Straßengütertransporte.
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Der Frachtbrief ist das Warenbegleitdokument im internationalen Straßengüterverkehr. Er dient als Beweisurkunde für den Abschluss und den Inhalt des Beförderungsvertrages.
Zum eCMR siehe Link des Bundesministeriums.
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Ja, gemäß Art. 1 Abs. 1 CMR ist das Mitführen eines Frachtbriefes verpflichtend, wenn Güter grenzüberschreitend transportiert werden und die CMR anwendbar ist.
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Der Frachtführer haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes sowie für die Überschreitung der Lieferfrist (Vermögensschäden) zwischen der Übernahme und der Ablieferung, sofern keine Haftungsausschlussgründe vorliegen.
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Der Frachtführer wird von seiner Haftung befreit (Art. 17 Abs. 2 CMR), wenn er beweist, dass der Schaden auf folgende Umstände zurückzuführen ist:
Verschulden des Verfügungsberechtigten (Absender/Empfänger).
Unabwendbare Ereignisse bzw. Umstände, die der Frachtführer bei Anwendung äußerster, zumutbarer Sorgfalt nicht vermeiden konnte.
Bevorrechtigte Haftungsausschlussgründe (Art. 17 Abs. 4 CMR), wie z.B. Verpackungsmängel oder Verlademängel, die durch den Absender/Empfänger verursacht wurden.
Der Frachtführer kann sich nicht auf Mängel des Fahrzeugs (Fahrzeugmängel) berufen, um sich von der Haftung zu befreien.
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Die Haftung des Frachtführers ist auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm begrenzt. Das entspricht in etwa 10 Euro/kg (je nach aktuellen Wechselkurs). Anderes gilt bei grobem Verschulden nach Art. 29 CMR.
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Die CMR-Versicherung deckt die gesetzliche Haftung des Straßenfrachtführers ab, d.h. sie umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer.
Sie ersetzt auch Kosten, die zur Abwendung oder Minderung eines Schadens aufgewendet wurden (z.B. Bergung der Ladung, Umladung, Zwischenlagerung, Mehrkosten der Weiterbeförderung).
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Ja, in Deutschland ist die CMR-Versicherung für inländische und ausländische Unternehmen der gewerbsmäßigen Güterbeförderung gemäß § 7a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) verpflichtend..
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Die gesetzliche Haftung von ca. 10 €/kg deckt oft nicht den vollen Warenwert. Die Versicherung stellt sicher, dass der Frachtführer die gesetzlich geschuldete Entschädigung leisten kann und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.
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Die CMR-Versicherung leistet oft nicht für:
Schäden aus Vertragsstrafen, Bußgeldern, Verwaltungsstrafen oder sonstigen Zahlungen mit Strafcharakter.
Haftpflichtansprüche aus Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Urkunden.
Schäden aus der Beförderung von Umzugsgütern.
Haftung für Schwergüter (oft ab 24.000 kg) oder Transporte mit Tank- und Kühlfahrzeugen (sofern nicht besonders vereinbart).
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Die Speditionsversicherung (SVS – Speditionsversicherungsschein) ist eine spezielle Form der Verkehrshaftungsversicherung.
Sie ist eine Schadensversicherung bzw. Haftpflichtversicherung eigener Art, die speziell auf die Tätigkeiten des Spediteurs zugeschnitten ist.
Sie deckt das gesetzliche Haftungsrisiko des Spediteurs aus Verkehrsverträgen (Speditions-, Fracht- und Lagerverträge) ab, die im Geltungsbereich der AÖSp (Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen) liegen.
Die SVS ist primär eine Fremdversicherung , die den Spediteur als Versicherungsnehmer von der Haftung befreit und an dessen Stelle den Wareninteressenten (Versicherten) schützt.
Sie umfasst auch außervertragliche Ansprüche (z. B. aus Eigentum oder unerlaubter Handlung), sofern diese mit einem Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhängen.
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Versicherungsnehmer ist der Spediteur, der die Polizze abschließt.
Versicherter ist der Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse (z. B. als Eigentümer der Ware) zur Zeit des Schadenereignisses zusteht.
Der Versicherte hat einen direkten Anspruch (Direktanspruch) auf die Versicherungsleistung gegenüber dem SVS-Versicherer.
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Ja, die AÖSp ist vom Grundsatz „Versicherung statt Haftung“ bestimmt.
Wenn der Spediteur die SVS-Versicherung ordnungsgemäß gedeckt hat (und der Kunde dies nicht schriftlich untersagt hat), ist der Spediteur gemäß § 41 lit. a AÖSp grundsätzlich von der Haftung befreit für Schäden, die von der Versicherung gedeckt sind.
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Grundsätzlich ist jeder Verkehrsvertrag (nur) bis zu einem Höchstbetrag von € 1.453,46 versichert.
Für reine Vermögensschäden (sofern ersatzfähig) erhöht sich die Höchstgrenze um 100 %.
Unabhängig von der Anzahl der Geschädigten gilt eine maximale Höchstgrenze von € 1.090.092,51 pro Schadensereignis.
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Die Verkehrshaftungsversicherung ist der Oberbegriff für die Haftpflichtversicherungen aller Unternehmen, die im Transportgewerbe tätig sind (Frachtführer, Spediteure, Lagerhalter).
Sie ist eine Haftpflichtversicherung, die den Versicherungsnehmer vor den finanziellen Folgen seiner gesetzlichen Haftung aus einem Verkehrsvertrag (z.B. Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag) schützt.
Ihre Hauptfunktion ist es, begründete Schadenersatzansprüche Dritter zu befriedigen und unbegründete Ansprüche gegen das Transportunternehmen abzuwehren.
Die CMR-Versicherung ist dabei eine spezielle Form der Verkehrshaftungsversicherung, die ausschließlich die Haftung des Straßenfrachtführers nach den Bestimmungen der CMR abdeckt.
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Die CMR-Versicherung (auch Verkehrshaftungsversicherung) deckt nur die gesetzliche Haftung des Frachtführers ab.
Die Transportversicherung sichert hingegen den Warenwert selbst und zahlt auch bei Schäden ohne Verschulden des Transporteurs (z. B. Diebstahl, Havarie, höhere Gewalt).
Kurz gesagt:
CMR = Haftungsschutz für den Transporteur
Transportversicherung = Werterschutz für die Ware
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Die Warentransportversicherung ist eine Sachversicherung (keine Haftpflichtversicherung). Sie schützt den Eigentümer der Ware vor Verlust und Beschädigung der Güter selbst. Im Gegensatz zur Haftung des Frachtführers (8,33 SZR/kg) leistet sie unabhängig vom Verschulden des Transporteurs und ersetzt den vollen Wertersatz der Ware.
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Unternehmen (Hersteller, Händler, Importeure/Exporteure), die eigene Waren versenden oder das Transportrisiko tragen und den vollen Wertschutz über die gesetzliche Haftungsbegrenzung des Frachtführers hinaus wünschen.
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Die AÖTB (Allgemeine Österreichische Transportversicherungsbedingungen) sehen standardmäßig zwei Deckungsformen vor:
Volle Deckung ("All-Risk"-Versicherung): Bietet den umfassendsten Schutz. Sie deckt alle Gefahren, denen die Güter ausgesetzt sind, außer den explizit in den Bedingungen ausgeschlossenen Risiken.
Eingeschränkte Deckung (Grunddeckung): Gewährt Versicherungsschutz nur für taxativ aufgezählte, benannte Ereignisse (z.B. Transportmittelunfall, Brand, Strandung, Explosion).
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Der Schutz beginnt üblicherweise bei der Verpackung/Entnahme aus dem Lager (Absendeort) und endet bei der Ablieferung/Einlagerung im Lager des Empfängers ("von Lager zu Lager").
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Ja, bei einer sogenannten "All-Risk-Transportversicherung" wird der volle Neuwert der Ware ersetzt, im Gegensatz zur stark beschränkten Haftung des Frachtführers (ca. 10 €/kg) nach CMR.
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Auch bei einer "All-Risk"-Deckung sind bestimmte Schäden objektiv ausgeschlossen:
Schäden, verursacht durch inneren Verderb, natürliche Beschaffenheit der Güter (z.B. Schimmelbildung, Feuchtigkeit).
Schäden, verursacht durch Verzögerung.
Schäden aufgrund mangelhafter Verpackung oder unsachgemäßer Selbstverladung.
Mittelbare Schäden aller Art (Folgeschäden und reine Vermögensschäden, z.B. entgangener Gewinn).
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Häufige Ursachen sind: Unfälle des Transportmittels, Fehler beim Be- und Entladen, unzureichende Ladungssicherung, Diebstahl und höhere Gewalt (Sturm, Feuer).
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Havarie-Grosse bezeichnet Schäden und Kosten, die entstehen, um Schiff und Ladung aus einer sie gemeinsam bedrohenden Gefahr zu retten.
Ja, in der Regel sind Beiträge zur Großen Havarie (Havarie-Grosse-Beiträge) in der Transportversicherung mitversichert.
Die Kosten werden prozentual auf alle Beteiligten (Schiff, Fracht, Ladung) aufgeteilt.
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Bitte melden Sie den Schaden so schnell wie möglich per E-Mail an cmr@cmr.at. Fügen Sie folgende Unterlagen bei:
Beschreibung und Datum des Vorfalls
CMR-Frachtbrief oder Lieferschein
Fotos des Schadens
Haftbarhaltung oder Schadenrechnung (samt Wertnachweis)
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Kontaktieren Sie uns gerne!
Wir prüfen Ihre Situation und schlagen eine passende Kombination aus CMR-, Verkehrs- oder Transportversicherung vor.